Allgemeine Geschäftsbedingungen  des Naturwissenschaftlers  Dr.rer.nat. Helmut Dauschek  SV/Sachverständiger  in Weßling (in folgenden AGB  für Dr.rer.nat. Dauschek  abgekürzt  "SV")


Aktueller Stand unverändert seit: 01.01.2020 (Abs. I. bis XI)
 

I. Geltungsbereich, Schriftform, Änderung, anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit

1. Für jede Form der Lieferung/Leistung der Begutachtung oder  gutachterlichen Beratung durch  den SV  gelten ausschließlich diese allgemei­nen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB durch gesonderte Vereinbarung oder der im Geltungsbereich dieser AGB geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Kündigungen und sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen gerichtet sind, haben gleichfalls schriftlich zu erfolgen. Eine Änderung oder Ergänzung dieser AGB erfasst lediglich die Lieferung oder Leistungserbringung der Begutachtung und gutachterlichen Beratung, auf welche sich die gesonderte Vereinbarung bezieht. Zu Änderungen durch gesonderte Vereinbarung sind die Mitarbeiter des   SV   nicht bevollmächtigt. Eine solche Vereinbarung kann nur mit dem   SV   selbst geschlossen werden. Eine generelle Änderung oder Ergänzung dieser AGB durch den SV wird mit ihrer besonderen Bekanntgabe gegenüber dem Kunden auch in Bezug auf laufende Vertragsverhältnisse wirksam, wenn der Kunde dem nicht innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe widerspricht.
3. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem  SV einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.

Soweit einzelne dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, nicht zur Anwendung kommen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder sollte diese eine Lücke enthalten, soll eine angemessenen Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien beim Abschluss des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bei Vertragsschluss bereits berücksichtigt hätten.

 

II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Rat, Auskunft und Leistungserbringung durch Dritte

1. Angebote des  SV sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Kunden gelten nicht vor einer Auftragsbestätigung durch den SV, die auch mündlich erfolgen kann, als angenommen, es sei denn, dass der SV durch Tätigwerden auf Grund entsprechenden Auftrages oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist.

2. Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergibt sich aus dem Angebot durch den SV. Die zu dem Angebot vom  SV gehörenden Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen,  und Maßangaben und andere Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen z.B. Leistungsverzeichnissen behält sich der SV  Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Nach den  allgemeinen Geschäftsbedingungen führt der SV  beratende Dienstleistungen aus. Hinweis nach BGB : das Risiko vom geologischen Baugrund und Untergrund liegt beim Auftraggeber bzw. Bauherrn. Bauseits erfolgt auch die Bauüberwachung. Für die Einhaltung von Fristen , Berücksichtigung von Sparten und für die örtliche Bauleitung sind ausschließlich die vom Auftraggeber/Bauherren beauftragten ausführenden Handwerksbetriebe zuständig. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht dem SV das Recht zu, die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
3. Ohne das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung umfassen erteilte Aufträge nicht die Verpflichtung des SV zur Abgabe von Auskünften, Rat oder ähnlichen Stellungnahmen. Soweit der SV solche Stellungnahmen dennoch abgibt, sind diese als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Der Kunde ist im übrigen verpflichtet, bei mündlichen Stellungnahmen, die für ihn von erhebli­cher Bedeu­tung sind oder als Grundlage für wesentliche Entscheidungen dienen sollen, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Andernfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Stellungnahme nicht berufen, es sei denn, der SV wäre im Einzelfall und auf Grund des erteilten Auftrages zu einer solchen Stellungnahme verpflichtet und hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhafte Stellungnahme abgegeben.
4. Der SV ist berechtigt, sich zur Erfüllung  seiner vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer oder sonst geeignet erscheinender Dritter zu bedienen.

Werden durch die vom SV  zu erbringenden Leistungen Grundstücke in Anspruch genommen z.B. Betreten für eine Begutachtung , die nicht Eigentum des Auftraggebers stehen, so hat dieser vor Ausführungen der gutachterlichen Beratung eine  Genehmigung zur Nutzung der Grundstücke einzuholen. Im Fall einer  längeren  Beanspruchung sind entsprechende grundbuchmäßige Dienstbarkeiten der betroffenen Eigentümer beizubringen. Die damit zusammenhängenden Kosten, Mieten und Abfindungen trägt der Auftraggeber. Die Lage von Kabeln, Ver- und Entsorgungsleitungen und sonstigen unterirdischen   Einbauten (Sparten) ist rechtzeitig vor Beginn der gutachterlichen Beratung schriftlich und verbindlich anzugeben. Für Rechtsgutverletzungen und Schäden aller Art, die durch den SV aufgrund fehlender Informationen des Auftraggebers verursacht werden, ist eine Haftung vom SV ausgeschlossen.

 

III. Vergütung, Preiserhöhung, Nachtragsangebot, Vorschuss, Kostenvoranschlag

1. Rechnungen des SV sind innerhalb 2 Wochen ab deren Zugang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Preise verstehen sich grundsätzlich netto, also exklusive der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhebenden Umsatzsteuer.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungs- oder sonstige Zahlungsanspruch des  SV für jede einzelne Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen (Gutachten ,schriftliche Beratungen) und Leistungen, die nicht ausdrücklich von dem vereinbarten Honorar umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.
3. Die angemessene Erhöhung der Preise bzw. Ausarbeitung eines Nachtragsangebots durch den SV bleibt für den Fall vorbehalten, dass Änderung der Leistungsgrößen, die bei der Annahme eines gutachterlichen Beratungsauftrages nicht bekannt waren bzw. bauseitige Unstimmigkeiten einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Eine solche Preiserhöhung kommt ferner dann in Betracht, wenn geltende gesetzliche Regelungen oder sonstige allgemeingültige und von dem SV zu beachtende Bestimmungen und Auflagen von Behörden während der Durchführung des Auftrags geändert werden und sich der Aufwand zur Erbringung der Lieferung oder Leistung für den  SV  hierdurch erhöht.
4. Der SV ist berechtigt Vorschüsse zu verlangen, die innerhalb einer Woche ab der Bekanntgabe des Verlangens zur Zahlung fällig werden. Vorschüsse können auch für nicht in sich abgeschlossene Teile einer Begutachtung bzw. gutachterliche Beratung oder Leistung verlangt werden.
5.  Der  SV wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreiten der veranschlagten Kosten vorauszusehen ist.

 

IV. Termine, Nachfrist, Abnahme, Mängelrügen und Nacherfüllung

1. Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden von dem  SV mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets einer besonderen und schriftlichen Vereinbarung. Bei der Erbringung von gutachterlichen Dienstleistungen gründen sich von dem SV  mitgeteilte Termine und Fristen auf eine Schätzung des Arbeitsaufwandes nach den Angaben des Kunden und betreffen nur die vertraglich vereinbarten gutachterlichen Beratungsleistungen des SV . Termine und Fristen sind insgesamt nur verbindlich, wenn dies schriftlich ver­einbart ist. Fest vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekom­men ist. Fest vereinbarte Termine werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Kunden hinausgeschoben.
2. In keinem Fall begründen Überschreitungen der Lieferfristen Schadensersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
3. Der  SV  kann jeden in sich abgeschlossenen Teil einer zu erbringenden Leistung gesondert zeitlich vorlegen.
4. Der Kunde hat Beanstandungen innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis  von  Mängeln oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung schriftlich gegenüber dem  SV  anzuzeigen. Verjährungsfristen siehe Abs. V. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so verbleibt es für die Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge bei der gesetzlichen Regelung des § 377 HGB. Erbringt der  SV gegenüber einem solchen Kunden eine gutachterliche Beratungsleistung, so hat dieser das Ergebnis einer solchen Leistung innerhalb von sechs Wochen ab dessen Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel schriftlich gegenüber dem SV  anzuzeigen. Das Leistungsergebnis gilt anderenfalls und wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis auch wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen.
5. Ist die Lieferung oder sonstige Leistung des SV  nicht mangelfrei, hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien gutachterlichen Beratung erfolgen. Der SV ist berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung ist die Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Schadensansprüche und das Recht auf Verfügbarkeit kann aber nicht garantiert werden. Kosten, gleich welcher Art, etwa für Schäden aus unzutreffenden Prognosen, Karteninhalten oder wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf die von dem  SV  gelieferten Aussagen zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Sofern der SV  aus irgendwelchen Gründen vom Vertrag zurücktritt, können dem  SV  gegenüber keine Schadensansprüche geltend gemacht werden.

 

V. Haftung für Mängel, Verjährungsfristen und sonstiger Schaden

1. Rechte des Kunden wegen Mängeln an Liefergegenständen auf Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 437 BGB) oder wegen Mängeln an den Ergebnissen einer sonstigen Leistung auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 634 BGB) verjähren (abweichend von § 438 und § 634a BGB) in einem Jahr. Dies gilt in folgenden Fällen nicht: Wenn der SV den Mangel arglistig verschwiegen hat. Auch dem Kunden als Verbraucher gegenüber ist die Verjährung der genannten Ansprüche wegen Mängeln an sonstigen Leistungen  ein Jahr.

2. Im übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt-, Aufklärungs- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlungen -insbesondere auch von Dritten am Bauvorhaben Beteiligten-  sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.

3. Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

 

VI. Proben - Anlieferung, Haftung und Aufbewahrung; Transportrisiko

1. Unterlagen und sonstiges Besitz- oder Eigentum des Kunden einschließlich von Daten werden ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Kunden zu oder von dem  SV versendet oder sonst übermittelt.

 

VII. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerungsrecht und Abtretungsverbot

1. Für den Kunden ist die Aufrechnung mit Forderungen des  SV nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, eigenen Forderungen möglich. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist auch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes für ihn ausgeschlossen, es sei denn, ein solches Recht wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
2. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen den SV, die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Rück­sicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von Vorauszahlungen und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
3. Die Übertragung von Forderungen des Kunden bedarf der schriftlichen Einwilligung des  SV.

 

VIII. Abwicklung von Verträgen, Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch

Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat der SV Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. Der  SV  kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 50 % der Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern. Dem Kunden ist in einem solchen Fall der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen Aufwendungen oder die dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechende Vergütung wesentlich niedriger ist als die von dem   SV   bestimmte Pauschale.

 

IX. Urheberrecht und Vertraulichkeit

1. Der  SV   behält sich Urheberrechte an erstellten Gutachten und ähnlichen Liefergegenständen und Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich vor.
2. Der  SV   überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Nutzungsrechte gehen also nur in so weit auf den Kunden über, wie dies aus der Auftragserteilung in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht hervorgeht.
3. Der  SV   macht Ergebnisse und ähnliche im Zusammenhang mit einem Auftrag gewonnenen Erkenntnisse nur dem Kunden zugänglich, es sei denn, im Einzelfall wäre Abweichendes vereinbart. Der  SV   wird Informationen, die nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind, vertraulich behandeln. Der  SV   darf zur Wahrung seiner berechtigten Interessen überlassene Informationen und Ergebnisse benützen, und Ergebnisse zur innerbetrieblichen Auswertung verwenden und Kopien von überlassenen Unterlagen zu den eigenen Akten nehmen.

 

X. Höhere Gewalt

1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und Auflagen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Kunden und den  SV   für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet. Der Kunde und der  SV   werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.

 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz des   SV  .
2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für Klagen der Sitz des   SV  . Vertragssprache ist deutsch.
3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als Gerichtsstand ebenfalls der des   SV   vereinbart.