Allgemeine Geschäftsbedingungen des Naturwissenschaftlers Dr.rer.nat. Helmut Dauschek
SV/Sachverständiger in Weßling
(in folgenden AGB für Dr.rer.nat. Dauschek abgekürzt
"SV")
Aktueller Stand unverändert seit:
01.01.2020 (Abs. I. bis XI)
I.
Geltungsbereich, Schriftform, Änderung, anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit
1. Für jede Form der Lieferung/Leistung der
Begutachtung oder gutachterlichen Beratung
durch den SV gelten ausschließlich diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart
werden. Der Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird
ausdrücklich widersprochen.
2. Änderungen oder Ergänzungen
dieser AGB durch gesonderte Vereinbarung oder der im Geltungsbereich dieser AGB
geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt
auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Kündigungen und
sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder Aufhebung von
Vertragsverhältnissen gerichtet sind, haben gleichfalls schriftlich zu
erfolgen. Eine Änderung oder Ergänzung dieser AGB erfasst lediglich die
Lieferung oder Leistungserbringung der Begutachtung und gutachterlichen
Beratung, auf welche sich die gesonderte Vereinbarung bezieht. Zu Änderungen
durch gesonderte Vereinbarung sind die Mitarbeiter des SV nicht bevollmächtigt. Eine solche Vereinbarung
kann nur mit dem SV selbst
geschlossen werden. Eine generelle Änderung oder Ergänzung dieser AGB durch den
SV wird mit ihrer besonderen Bekanntgabe gegenüber dem Kunden auch in Bezug auf
laufende Vertragsverhältnisse wirksam, wenn der Kunde dem nicht innerhalb von
vier Wochen ab der Bekanntgabe widerspricht.
3. Auf die Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kunden und dem SV
einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist allein das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
Soweit einzelne dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, nicht zur
Anwendung kommen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder sollte diese eine Lücke
enthalten, soll eine angemessenen Regelung gelten, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien beim Abschluss des Vertrages
gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bei Vertragsschluss bereits
berücksichtigt hätten.
II.
Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Rat, Auskunft und Leistungserbringung durch
Dritte
1. Angebote des
SV sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Kunden gelten nicht
vor einer Auftragsbestätigung durch den SV, die auch mündlich erfolgen kann,
als angenommen, es sei denn, dass der SV durch Tätigwerden
auf Grund entsprechenden Auftrages oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass
der Auftrag angenommen ist.
2. Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergibt sich
aus dem Angebot durch den SV. Die zu dem Angebot vom SV gehörenden Unterlagen wie
Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen,
und Maßangaben und andere Unterlagen sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen
Unterlagen z.B. Leistungsverzeichnissen behält sich der SV Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg
ist nicht geschuldet. Nach den
allgemeinen Geschäftsbedingungen führt der SV beratende Dienstleistungen aus. Hinweis nach
BGB : das Risiko vom geologischen Baugrund und Untergrund liegt beim Auftraggeber
bzw. Bauherrn. Bauseits erfolgt auch die
Bauüberwachung. Für die Einhaltung von Fristen , Berücksichtigung von Sparten
und für die örtliche Bauleitung sind ausschließlich die vom
Auftraggeber/Bauherren beauftragten ausführenden Handwerksbetriebe zuständig.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht dem SV das Recht zu,
die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen
selbst zu bestimmen.
3. Ohne das Vorliegen einer
abweichenden Vereinbarung umfassen erteilte Aufträge nicht die Verpflichtung
des SV zur Abgabe von Auskünften, Rat oder ähnlichen Stellungnahmen. Soweit der
SV solche Stellungnahmen dennoch abgibt, sind diese als unverbindliche
Anregungen zu verstehen. Der Kunde ist im übrigen verpflichtet, bei mündlichen
Stellungnahmen, die für ihn von erheblicher Bedeutung sind oder als Grundlage
für wesentliche Entscheidungen dienen sollen, eine schriftliche Bestätigung zu
verlangen. Andernfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Stellungnahme
nicht berufen, es sei denn, der SV wäre im Einzelfall und auf Grund des
erteilten Auftrages zu einer solchen Stellungnahme verpflichtet und hätte
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhafte Stellungnahme abgegeben.
4. Der SV ist berechtigt, sich zur
Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer oder sonst geeignet
erscheinender Dritter zu bedienen.
Werden durch die vom SV zu erbringenden Leistungen Grundstücke in
Anspruch genommen z.B. Betreten für eine Begutachtung , die nicht Eigentum des
Auftraggebers stehen, so hat dieser vor Ausführungen der gutachterlichen
Beratung eine Genehmigung zur Nutzung
der Grundstücke einzuholen. Im Fall einer
längeren Beanspruchung sind
entsprechende grundbuchmäßige Dienstbarkeiten der betroffenen Eigentümer
beizubringen. Die damit zusammenhängenden Kosten, Mieten und Abfindungen trägt
der Auftraggeber. Die Lage von Kabeln, Ver- und
Entsorgungsleitungen und sonstigen unterirdischen Einbauten (Sparten) ist rechtzeitig vor
Beginn der gutachterlichen Beratung schriftlich und verbindlich anzugeben. Für
Rechtsgutverletzungen und Schäden aller Art, die durch den SV aufgrund
fehlender Informationen des Auftraggebers verursacht werden, ist eine Haftung
vom SV ausgeschlossen.
III.
Vergütung, Preiserhöhung, Nachtragsangebot, Vorschuss, Kostenvoranschlag
1. Rechnungen des SV sind innerhalb 2 Wochen ab deren
Zugang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Preise verstehen sich
grundsätzlich netto, also exklusive der bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen zu erhebenden Umsatzsteuer.
2. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, entsteht der Vergütungs- oder sonstige Zahlungsanspruch des SV für jede einzelne Lieferung oder Leistung,
sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen (Gutachten ,schriftliche
Beratungen) und Leistungen, die nicht ausdrücklich von dem vereinbarten Honorar
umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.
3. Die angemessene Erhöhung der
Preise bzw. Ausarbeitung eines Nachtragsangebots durch den SV bleibt für den
Fall vorbehalten, dass Änderung der Leistungsgrößen, die bei der Annahme eines
gutachterlichen Beratungsauftrages nicht bekannt waren bzw. bauseitige
Unstimmigkeiten einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Eine solche Preiserhöhung
kommt ferner dann in Betracht, wenn geltende gesetzliche Regelungen oder
sonstige allgemeingültige und von dem SV zu beachtende Bestimmungen und
Auflagen von Behörden während der Durchführung des Auftrags geändert werden und
sich der Aufwand zur Erbringung der Lieferung oder Leistung für den SV hierdurch erhöht.
4. Der SV ist berechtigt Vorschüsse
zu verlangen, die innerhalb einer Woche ab der Bekanntgabe des Verlangens zur
Zahlung fällig werden. Vorschüsse können auch für nicht in sich abgeschlossene
Teile einer Begutachtung bzw. gutachterliche Beratung oder Leistung verlangt
werden.
5.
Der SV wird dem Kunden
unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreiten der veranschlagten
Kosten vorauszusehen ist.
IV.
Termine, Nachfrist, Abnahme, Mängelrügen und Nacherfüllung
1. Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden von
dem SV mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns beachtet. Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets
einer besonderen und schriftlichen Vereinbarung. Bei der Erbringung von
gutachterlichen Dienstleistungen gründen sich von dem SV mitgeteilte Termine und Fristen auf eine
Schätzung des Arbeitsaufwandes nach den Angaben des Kunden und betreffen nur
die vertraglich vereinbarten gutachterlichen Beratungsleistungen des SV .
Termine und Fristen sind insgesamt nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart
ist. Fest vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen im
Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest vereinbarte
Termine werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Kunden
hinausgeschoben.
2. In keinem Fall begründen
Überschreitungen der Lieferfristen Schadensersatzansprüche oder ein
Rücktrittsrecht vom Vertrag.
3. Der SV kann jeden in sich abgeschlossenen Teil einer
zu erbringenden Leistung gesondert zeitlich vorlegen.
4. Der Kunde hat Beanstandungen
innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis
von Mängeln oder des Ergebnisses
einer sonstigen Leistung schriftlich gegenüber dem SV anzuzeigen. Verjährungsfristen siehe Abs. V.
Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis wegen solcher
Mängel als mangelfrei angenommen. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so
verbleibt es für die Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge bei der
gesetzlichen Regelung des § 377 HGB. Erbringt der SV gegenüber einem solchen Kunden eine
gutachterliche Beratungsleistung, so hat dieser das Ergebnis einer solchen Leistung
innerhalb von sechs Wochen ab dessen Erhalt zu untersuchen und offensichtliche
Mängel schriftlich gegenüber dem SV anzuzeigen. Das Leistungsergebnis gilt
anderenfalls und wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Für die
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Anderenfalls
gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis auch wegen solcher Mängel
als mangelfrei angenommen.
5. Ist die Lieferung oder sonstige
Leistung des SV nicht mangelfrei, hat
der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach der
Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien
gutachterlichen Beratung erfolgen. Der SV ist berechtigt, die von dem Kunden
gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung ist die
Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen.
Schadensansprüche und das Recht auf Verfügbarkeit kann aber nicht garantiert
werden. Kosten, gleich welcher Art, etwa für Schäden aus unzutreffenden
Prognosen, Karteninhalten oder wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar
auf die von dem SV gelieferten Aussagen zurückzuführen sind, sind
ausgeschlossen. Sofern der SV aus
irgendwelchen Gründen vom Vertrag zurücktritt, können dem SV gegenüber keine Schadensansprüche geltend
gemacht werden.
V.
Haftung für Mängel, Verjährungsfristen und sonstiger Schaden
1. Rechte des Kunden wegen Mängeln an
Liefergegenständen auf Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 437
BGB) oder wegen Mängeln an den Ergebnissen einer sonstigen Leistung auf
Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 634 BGB)
verjähren (abweichend von § 438 und § 634a BGB) in einem Jahr. Dies gilt in folgenden
Fällen nicht: Wenn der SV den Mangel arglistig verschwiegen hat. Auch dem
Kunden als Verbraucher gegenüber ist die Verjährung der genannten Ansprüche
wegen Mängeln an sonstigen Leistungen
ein Jahr.
2. Im übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund
(insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt-,
Aufklärungs- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlungen -insbesondere auch von
Dritten am Bauvorhaben Beteiligten-
sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
3. Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für
Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
VI.
Proben - Anlieferung, Haftung und Aufbewahrung; Transportrisiko
1. Unterlagen und sonstiges Besitz- oder Eigentum des
Kunden einschließlich von Daten werden ausschließlich auf Gefahr und Kosten des
Kunden zu oder von dem SV versendet oder
sonst übermittelt.
VII.
Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerungsrecht und Abtretungsverbot
1. Für den Kunden ist die Aufrechnung mit Forderungen
des SV nur wegen unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten, eigenen Forderungen möglich. Ist der Kunde
Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist auch die Geltendmachung eines
Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes für ihn ausgeschlossen, es
sei denn, ein solches Recht wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
2. Objektiv begründete Zweifel an
der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen den SV, die Fortsetzung der
Tätigkeit ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von
Vorauszahlungen und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig
zu machen.
3. Die Übertragung von Forderungen
des Kunden bedarf der schriftlichen Einwilligung des SV.
VIII.
Abwicklung von Verträgen, Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch
Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung
oder des Widerrufs hat der SV Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen
Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden
Vergütung. Der SV kann den Aufwendungsersatz wie auch die
Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 50 % der
Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern. Dem Kunden
ist in einem solchen Fall der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen
Aufwendungen oder die dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechende
Vergütung wesentlich niedriger ist als die von dem SV bestimmte Pauschale.
IX.
Urheberrecht und Vertraulichkeit
1. Der SV behält
sich Urheberrechte an erstellten Gutachten und ähnlichen Liefergegenständen und
Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich
vor.
2. Der SV überträgt dem Kunden die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Nutzungsrechte gehen also nur in so weit
auf den Kunden über, wie dies aus der Auftragserteilung in inhaltlicher,
zeitlicher und räumlicher Hinsicht hervorgeht.
3. Der SV macht Ergebnisse und ähnliche im Zusammenhang
mit einem Auftrag gewonnenen Erkenntnisse nur dem Kunden zugänglich, es sei
denn, im Einzelfall wäre Abweichendes vereinbart. Der SV wird Informationen, die nicht bereits
öffentlich bekannt oder zugänglich sind, vertraulich behandeln. Der SV darf zur Wahrung seiner berechtigten
Interessen überlassene Informationen und Ergebnisse benützen, und Ergebnisse
zur innerbetrieblichen Auswertung verwenden und Kopien von überlassenen
Unterlagen zu den eigenen Akten nehmen.
X.
Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche
Maßnahmen und Auflagen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse befreien den Kunden und den SV für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu
einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug
befindet. Der Kunde und der SV werden
sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen
zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach
Treu und Glauben anpassen.
XI.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des SV .
2. Im Geschäftsverkehr mit
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für Klagen der Sitz
des SV
. Vertragssprache ist deutsch.
3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der
Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als
Gerichtsstand ebenfalls der des SV vereinbart.